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Stand: September 2005
Gesetz über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens
(HEILMITTELWERBEGESETZ -
HWG)1
Neugefasst durch Bekanntmachung
vom 19.10.1994 (BGBl. I S. 3068);
zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes vom 29.August 2005 (BGBl. I S. 2570).
§ 1
(1) Dieses Gesetz findet
Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne
des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a. Medizinprodukte im Sinne
des § 3 des Medizinproduktegesetzes,
2. andere Mittel, Verfahren,
Behandlungen und Gegenstände,
soweit sich die
Werbeaussage auf die Erkennung,
Beseitigung oder Linderung von
Krankheiten,
Leiden, Körperschäden
oder krankhaften Beschwerden
bei Mensch oder Tier bezieht,
sowie operative plastisch-chirurgische
Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage
auf die Veränderung
des menschlichen Körpers
ohne medizinische
Notwendigkeit bezieht.
(2) Andere Mittel im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische
Mittel im Sinne des § 4
des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
Gegenstände im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 2 sind auch
Gegenstände zur Körperpflege
im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 4 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes.
(3) Eine Werbung im Sinne
dieses Gesetzes ist auch das
Ankündigen oder Anbieten
von
Werbeaussagen, auf die dieses
Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz findet
keine Anwendung auf die Werbung
für Gegenstände zur
Verhütung von Unfallschäden.
(5) Das Gesetz findet keine
Anwendung auf den Schriftwechsel
und die Unterlagen, die nicht
Werbezwecken dienen und die
zur Beantwortung einer konkreten
Anfrage zu einem bestimmten
Arzneimittel erforderlich
sind.
(6) Das Gesetz findet ferner
keine Anwendung beim elektronischen
Handel mit Arzneimitteln auf
das
Bestellformular und die dort
aufgeführten Angaben, soweit
diese für eine ordnungsgemäße
Bestellung
notwendig sind.
1. Die Regelung in §
1 Abs. 1 Nr. 2, mit der operative
plastisch-chirurgische Eingriffe,
soweit sich die
Werbeaussage auf die Veränderung
des menschlichen Körpers
ohne medizinische Notwendigkeit
bezieht (so genannte "Schönheitsoperationen"),
in den Anwendungsbereich des
HWG einbezogen
werden, sowie § 4a Abs.
2 HWG treten zum 01. April 2006
in Kraft.
Stand: September 2005
§ 2
Fachkreise im Sinne dieses
Gesetzes sind Angehörige
der Heilberufe oder des Heilgewerbes,
Einrichtungen, die
der Gesundheit von Mensch
oder Tier dienen, oder sonstige
Personen, soweit sie mit Arzneimitteln,
Medizinprodukten, Verfahren,
Behandlungen, Gegenständen
oder anderen Mitteln erlaubterweise
Handel
treiben oder sie in Ausübung
ihres Berufes anwenden.
§ 3
Unzulässig ist eine
irreführende Werbung. Eine
Irreführung liegt insbesondere
dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten,
Verfahren, Behandlungen, Gegenständen
oder anderen Mitteln eine
therapeutische Wirksamkeit
oder Wirkungen beigelegt werden,
die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der
Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit
erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem
oder längerem Gebrauch
keine schädlichen
Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken
des Wettbewerbs veranstaltet
wird,
3. wenn unwahre oder zur
Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung
oder Beschaffenheit von Arzneimitteln,
Medizinprodukten, Gegenständen
oder anderen Mitteln oder über
die Art und Weise der
Verfahren oder Behandlungen
oder
b) über die Person,
Vorbildung, Befähigung
oder Erfolge des Herstellers,
Erfinders oder der für
sie tätigen
oder tätig gewesenen
Personen gemacht werden.
§ 3a
Unzulässig ist eine
Werbung für Arzneimittel,
die der Pflicht zur Zulassung
unterliegen und die nicht
nach den arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen sind
oder als zugelassen gelten.
Satz 1 findet
auch Anwendung, wenn sich
die Werbung auf Anwendungsgebiete
oder Darreichungsformen bezieht,
die nicht von der Zulassung
erfasst sind.
§ 4
(1) Jede Werbung für
Arzneimittel im Sinne des §
2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des
Arzneimittelgesetzes muss
folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma
und den Sitz des pharmazeutischen
Unternehmers,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Zusammensetzung des
Arzneimittels gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr.
6
Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
4. die Anwendungsgebiete,
5. die Gegenanzeigen,
6. die Nebenwirkungen,
7. Warnhinweise, soweit sie
für die Kennzeichnung der
Behältnisse und äußeren
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Umhüllungen vorgeschrieben
sind,
7a. bei Arzneimitteln, die
nur auf ärztliche, zahnärztliche
oder tierärztliche
Verschreibung abgegeben werden
dürfen, der Hinweis
"Verschreibungspflichtig",
8. die Wartezeit bei Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren
bestimmt
sind, die der Gewinnung von
Lebensmitteln dienen.
Eine Werbung für traditionelle
pflanzliche Arzneimittel, die
nach dem Arzneimittelgesetz
registriert sind, muss folgenden
Hinweis enthalten: "Traditionelles
pflanzliches
Arzneimittel zur Anwendung
bei . [spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte
Anwendungsgebiete] ausschließlich
auf Grund langjähriger
Anwendung.
(1a) Bei Arzneimitteln, die
nur einen arzneilich wirksamen
Bestandteil enthalten, muss
der Angabe nach Absatz 1 Nr.
2
die Bezeichnung dieses Bestandteils
mit dem Hinweis: "Wirkstoff:"
folgen; dies gilt nicht, wenn
in der Angabe
nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung
des Wirkstoffs enthalten ist.
(2) Die Angaben nach den
Absätzen 1 und 1a müssen
mit denjenigen übereinstimmen,
die nach § 11 oder §
12 des Arzneimittelgesetzes
für die Packungsbeilage
vorgeschrieben sind. Können
die in § 11 Abs. 1 Satz
1
Nr. 3 Buchstabe a und c und
Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes
vorgeschriebenen Angaben nicht
gemacht
werden, so können sie
entfallen.
(3) Bei einer Werbung außerhalb
der Fachkreise ist der Text
"Zu Risiken und Nebenwirkungen
lesen Sie die
Packungsbeilage und fragen
Sie Ihren Arzt oder Apotheker"
gut lesbar und von den übrigen
Werbeaussagen
deutlich abgesetzt und abgegrenzt
anzugeben. Bei einer Werbung
für Heilwässer tritt
an die Stelle der
Angabe "die Packungsbeilage"
die Angabe "das Etikett"
und bei einer Werbung für
Tierarzneimittel an die Stelle
der Angabe "Ihren Arzt"
die Angabe "den Tierarzt".
Die Angaben nach Absatz 1 Nr.
1, 3, 5 und 6 können entfallen.
Satz 1 findet keine Anwendung
auf Arzneimittel, die für
den Verkehr außerhalb
der Apotheken freigegeben
sind, es sei denn, dass in
der Packungsbeilage oder auf
dem Behältnis Nebenwirkungen
oder sonstige Risiken
angegeben sind.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Angaben müssen von den
übrigen Werbeaussagen deutlich
abgesetzt, abgegrenzt und
gut lesbar sein.
(5) Nach einer Werbung in
audiovisuellen Medien ist der
nach Absatz 3 Satz 1 oder 2
vorgeschriebene Text
einzublenden, der im Fernsehen
vor neutralem Hintergrund gut
lesbar wiederzugeben und gleichzeitig
zu
sprechen ist, sofern nicht
die Angabe dieses Textes nach
Absatz 3 Satz 4 entfällt.
Die Angaben nach
Absatz 1 können entfallen.
(6) Die Absätze 1, 1a,
3 und 5 gelten nicht für
eine Erinnerungswerbung. Eine
Erinnerungswerbung liegt vor,
wenn ausschließlich
mit der Bezeichnung eines Arzneimittels
oder zusätzlich mit dem
Namen, der
Firma, der Marke des pharmazeutischen
Unternehmers oder dem Hinweis:
"Wirkstoff:" geworben
wird.
§ 4a
(1) Unzulässig ist es,
in der Packungsbeilage eines
Arzneimittels für andere
Arzneimittel oder andere Mittel
zu
werben.
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(2) Unzulässig ist es
auch, außerhalb der Fachkreise
für die im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung bestehende Verordnungsfähigkeit
eines Arzneimittels zu werben.
§ 5
Für homöopathische
Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz
registriert oder von der Registrierung
freigestellt sind, darf mit
der Angabe von Anwendungsgebieten
nicht geworben werden.
§ 6
Unzulässig ist eine
Werbung, wenn
1. Gutachten oder Zeugnisse
veröffentlicht oder erwähnt
werden, die nicht von wissenschaftlich
oder
fachlich hierzu berufenen
Personen erstattet worden sind
und nicht die Angabe des Namens,
Berufes und Wohnortes der
Person, die das Gutachten erstellt
oder das Zeugnis ausgestellt
hat,sowie den Zeitpunkt der
Ausstellung des Gutachtens oder
Zeugnisses enthalten,
2. auf wissenschaftliche,
fachliche oder sonstige Veröffentlichungen
Bezug genommen
wird, ohne dass aus der Werbung
hervorgeht, ob die Veröffentlichung
das Arzneimittel,
das Verfahren, die Behandlung,
den Gegenstand oder ein anderes
Mittel selbst betrifft, für
die geworben wird, und ohne
dass der Name des Verfassers,
der Zeitpunkt der
Veröffentlichung und
die Fundstelle genannt werden,
3. aus der Fachliteratur
entnommene Zitate, Tabellen
oder sonstige
Darstellungen nicht wortgetreu
übernommen werden.
§ 7
(1) Es ist unzulässig,
Zuwendungen und sonstige Werbegaben
(Waren oder Leistungen) anzubieten,
anzukündigen oder zu
gewähren oder als Angehöriger
der Fachkreise anzunehmen, es
sei denn, dass
1. es sich bei den Zuwendungen
oder Werbegaben um Gegenstände
von geringem Wert, die
durch eine dauerhafte und
deutlich sichtbare Bezeichnung
des Werbenden oder des beworbenen
Produktes oder beider gekennzeichnet
sind, oder um geringwertige
Kleinigkeiten handelt;
2. die Zuwendungen oder Werbegaben
in
a) einem bestimmten oder
auf bestimmte Art zu berechnenden
Geldbetrag oder
b) einer bestimmten oder
auf bestimmte Art zu berechnenden
Menge gleicher Ware
gewährt werden;
für apothekenpflichtige
Arzneimittel gilt dies nur,
soweit die Zuwendungen oder
Werbegaben zusätzlich
zur Lieferung eines pharmazeutischen
Unternehmers oder
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Großhändlers an
die in § 47 des Arzneimittelgesetzes
genannten Personen, Einrichtungen
oder Behörden gewährt
werden,
3. die Zuwendungen oder Werbegaben
nur in handelsüblichem
Zubehör zur Ware oder in
handelsüblichen
Nebenleistungen bestehen;
als handelsüblich gilt
insbesondere eine im Hinblick
auf den Wert der Ware oder
Leistung angemessene teilweise
oder vollständige Erstattung
oder Übernahme von Fahrtkosten
für
Verkehrsmittel des öffentlichen
Personennahverkehrs, die im
Zusammenhang mit dem Besuch
des
Geschäftslokals oder
des Orts der Erbringung der
Leistung aufgewendet werden
darf;
4. die Zuwendungen oder Werbegaben
in der Erteilung von Auskünften
oder
Ratschlägen bestehen
oder
5. es sich um unentgeltlich
an Verbraucherinnen und Verbraucher
abzugebende Zeitschriften handelt,
die nach
ihrer Aufmachung und Ausgestaltung
der Kundenwerbung und den Interessen
der verteilenden Person
dienen, durch einen entsprechenden
Aufdruck auf der Titelseite
diesen Zweck erkennbar machen
und
in ihren Herstellungskosten
geringwertig sind (Kundenzeitschriften).
Werbegaben für Angehörige
der Heilberufe sind unbeschadet
des Satzes 1 nur dann zulässig,
wenn sie zur
Verwendung in der ärztlichen,
tierärztlichen oder pharmazeutischen
Praxis bestimmt sind. §
47 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes bleibt
unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Zuwendungen im Rahmen ausschließlich
berufsbezogener wissenschaftlicher
Veranstaltungen, sofern diese
einen vertretbaren Rahmen nicht
überschreiten, insbesondere
in bezug auf den
wissenschaftlichen Zweck
der Veranstaltung von untergeordneter
Bedeutung sind und sich nicht
auf andere als
im Gesundheitswesen tätige
Personen erstrecken.
(3) Es ist unzulässig,
für die Entnahme oder sonstige
Beschaffung von Blut-, Plasma-
oder Gewebespenden
zur Herstellung von Blut-
und Gewebeprodukten und anderen
Produkten zur Anwendung bei
Menschen mit
der Zahlung einer finanziellen
Zuwendung oder Aufwandsentschädigung
zu werben.
§ 8
Unzulässig ist die Werbung,
Arzneimittel im Wege des Teleshopping
oder bestimmte Arzneimittel
im Wege
der Einzeleinfuhr nach §
73 Abs. 2 Nr. 6a oder §
73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes
zu beziehen.
§ 9
Unzulässig ist eine
Werbung für die Erkennung
oder Behandlung von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden
oder krankhaften Beschwerden,
die nicht auf eigener Wahrnehmung
an dem zu behandelnden Menschen
oder
Tier beruht (Fernbehandlung).
§ 10
(1) Für verschreibungspflichtige
Arzneimittel darf nur bei Ärzten,
Zahnärzten, Tierärzten,
Apothekern und
Personen, die mit diesen
Arzneimitteln erlaubterweise
Handel treiben, geworben werden.
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(2) Für Arzneimittel,
die dazu bestimmt sind, bei
Menschen die Schlaflosigkeit
oder psychische Störungen
zu
beseitigen oder die Stimmungslage
zu beeinflussen, darf außerhalb
der Fachkreise nicht geworben
werden.
§ 11
(1) Außerhalb der Fachkreise
darf für Arzneimittel,
Verfahren, Behandlungen, Gegenstände
oder andere Mittel
nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen,
wissenschaftlichen oder fachlichen
Veröffentlichungen sowie
mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, dass das
Arzneimittel, das Verfahren,
die Behandlung,
der Gegenstand oder das andere
Mittel ärztlich, zahnärztlich,
tierärztlich oder anderweitig
fachlich empfohlen oder geprüft
ist oder
angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von
Krankengeschichten sowie mit
Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung
von Personen in der Berufskleidung
oder bei der
Ausübung der Tätigkeit
von Angehörigen der Heilberufe,
des
Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen
des menschlichen Körpers
oder seiner Teile durch Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden,
b) der Wirkung eines Arzneimittels,
eines Verfahrens, einer Behandlung,
eines
Gegenstandes oder eines anderen
Mittels durch vergleichende
Darstellung des Körperzustandes
oder des Aussehens vor und nach
der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges
eines Arzneimittels, eines Verfahrens,
einer
Behandlung, eines Gegenstandes
oder eines anderen Mittels am
menschlichen Körper
oder an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen
Bezeichnungen, soweit sie nicht
in den allgemeinen
deutschen Sprachgebrauch
eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage,
die geeignet ist, Angstgefühle
hervorzurufen oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge,
mit denen ein Feilbieten oder
eine Entgegennahme von
Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen,
deren Werbezweck missverständlich
oder nicht
deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen,
die dazu anleiten, bestimmte
Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder
krankhafte Beschwerden beim
Menschen selbst zu erkennen
und mit den in
der Werbung bezeichneten
Arzneimitteln, Gegenständen,
Verfahren, Behandlungen oder
anderen
Mitteln zu behandeln, sowie
mit entsprechenden Anleitungen
in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen
Dritter, insbesondere mit Dank-,
Anerkennungs- oder
Empfehlungsschreiben, oder
mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen,
die sich ausschließlich
oder überwiegend an Kinder
unter 14 Jahren
richten,
13. mit Preisausschreiben,
Verlosungen oder anderen Verfahren,
deren Ergebnis vom Zufall
abhängig ist,
14. durch die Abgabe von
Mustern oder Proben von Arzneimitteln
oder durch Gutscheine
dafür,
15. durch die nicht verlangte
Abgabe von Mustern oder Proben
von anderen Mitteln oder
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Gegenständen oder durch
Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte
gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11
und 12 entsprechend.
(2) Außerhalb der Fachkreise
darf für Arzneimittel zur
Anwendung bei Menschen nicht
mit Angaben geworben
werden, die nahe legen, dass
die Wirkung des Arzneimittels
einem anderen Arzneimittel oder
einer anderen
Behandlung entspricht oder
überlegen ist.
§ 12
(1) Außerhalb der Fachkreise
darf sich die Werbung für
Arzneimittel und Medizinprodukte
nicht auf die
Erkennung, Verhütung,
Beseitigung oder Linderung der
in Abschnitt A der Anlage zu
diesem Gesetz
aufgeführten Krankheiten
oder Leiden bei Menschen beziehen,
die Werbung für Arzneimittel
außerdem
nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung
oder Linderung der in Abschnitt
B dieser Anlage
aufgeführten Krankheiten
oder Leiden beim Tier. Abschnitt
A Nummer 2 der Anlage findet
keine
Anwendung auf die Werbung
für Medizinprodukte.
(2) Die Werbung für
andere Mittel, Verfahren, Behandlungen
oder Gegenstände außerhalb
der Fachkreise
darf sich nicht auf die Erkennung,
Beseitigung oder Linderung dieser
Krankheiten oder Leiden beziehen.
Dies gilt
nicht für die Werbung
für Verfahren oder Behandlungen
in Heilbädern, Kurorten
und Kuranstalten.
§ 13
Die Werbung eines Unternehmens
mit Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes
ist unzulässig, wenn
nicht ein Unternehmen mit
Sitz oder eine natürliche
Person mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem
anderen
Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die nach diesem
Gesetz unbeschränkt
strafrechtlich verfolgt werden
kann, ausdrücklich damit
betraut ist, die sich aus diesem
Gesetz ergebenden
Pflichten zu übernehmen.
§ 14
Wer dem Verbot der irreführenden
Werbung (§ 3) zuwiderhandelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3a eine
Werbung für ein Arzneimittel
betreibt, das der Pflicht zur
Zulassung unterliegt
und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen ist
oder als zugelassen gilt,
2. eine Werbung betreibt,
die die nach § 4 vorgeschriebenen
Angaben nicht enthält oder
entgegen § 5 mit der
Angabe von Anwendungsgebieten
wirbt,
3. in einer nach § 6
unzulässigen Weise mit
Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen
auf Veröffentlichungen
wirbt,
Stand: September 2005
4. entgegen § 7 Abs.
1 und 3 eine mit Zuwendungen
oder sonstigen Werbegaben
verbundene Werbung betreibt,
4a. entgegen § 7 Abs.
1 als Angehöriger der Fachkreise
eine Zuwendung oder
sonstige Werbegabe annimmt,
5. entgegen § 8 eine
dort genannte Werbung betreibt,
6. entgegen § 9 für
eine Fernbehandlung wirbt,
7. entgegen § 10 für
die dort bezeichneten Arzneimittel
wirbt,
8. auf eine durch §
11 verbotene Weise außerhalb
der Fachkreise wirbt,
9. entgegen § 12 eine
Werbung betreibt, die sich auf
die in der Anlage zu §12
aufgeführten Krankheiten
oder
Leiden bezieht,
10. eine nach § 13 unzulässige
Werbung betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt
ferner, wer fahrlässig
dem Verbot der irreführenden
Werbung (§ 3)
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz
2 mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Euro geahndet
werden.
§ 16
Werbematerial und sonstige
Gegenstände, auf die sich
eine Straftat nach § 14
oder eine
Ordnungswidrigkeit nach §
15 bezieht, können eingezogen
werden. § 74 a des Strafgesetzbuches
und
§
23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 17
Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb bleibt unberührt.
§ 18
Werbematerial, das den Vorschriften
des § 4 nicht entspricht,
jedoch den Vorschriften des
Gesetzes in der bis
zum 10. September 1998 geltenden
Fassung, darf noch bis zum 31.
März 1999 verwendet werden.
Stand: September 2005
Anlage (zu § 12)
Krankheiten und Leiden,
auf die sich die Werbung
gemäß § 12
nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden
beim Menschen
1. Nach dem Infektionsschutzgesetz
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.
1045) meldepflichtige
Krankheiten oder durch meldepflichtige
Krankheitserreger verursachte
Infektionen,
2. bösartige Neubildungen,
3. Suchtkrankheiten, ausgenommen
Nikotinabhängigkeit,
4. krankhafte Komplikationen
der Schwangerschaft, der Entbindung
und des Wochenbetts.
B. Krankheiten und Leiden
beim Tier
1. Nach der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen
und der Verordnung über
meldepflichtige Tierkrankheiten
in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzeige- oder
meldepflichtige Seuchen oder
Krankheiten,
2. bösartige Neubildungen,
3. bakterielle Eutererkrankungen
bei Kühen, Ziegen und Schafen,
4. Kolik bei Pferden und
Rindern.
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